Die Eintragung des Vereins im Handelsregister ist freiwillig (Art. 61 ZGB).
Tipp: Vom Eintrag ist mit Blick auf die administrativen Umtriebe eher abzuraten. Betreibt der Verein hingegen im Rahmen seiner Zweckbestimmung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist er zur Eintragung verpflichtet.