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Die Statuten stellen die Grundordnung des Vereins, gewissermassen seine Verfassung, dar. Sie sind schriftlich zu errichten und müssen über den Zweck (Aufgabe) des Vereins, seine finanziellen Mittel (Einnahmen) und seine Organisation Aufschluss geben. Das Erfordernis bezüglich Organisation ist allerdings nicht zwingend, da sonst Art. 63 ZGB zum Zuge kommt. Der Verein kann seinen Sitz selber bestimmen. Unterlässt er dies, befindet er sich am Ort, wo seine Verwaltung durchgeführt wird.

Die Gründungsmitglieder müssen in den Statuten nicht namentlich erwähnt werden. Werden sie genannt, so erlaubt dies bestimmte Gründervorteile, wie zum Beispiel einen tieferen Mitgliederbeitrag für die Gründungsmitglieder. Neben den Vorteilen können aber auch Gründerverpflichtungen definiert und festgelegt werden, wie etwa die Verpflichtung zu speziellen Arbeitsleistungen.

Die Statuten müssen von den Gründungsmitgliedern nicht unterschrieben werden, um Rechtspersönlichkeit zu erwerben.

 
Achtung: Mitglieder werden nur diejenigen Personen, die den Statuten zugestimmt haben.
 


Den Gläubigern eines Vereins steht das Vereinsvermögen als Haftungssubtrat zur Verfügung. Damit die Haftbarkeit des persönlichen Vermögens der Mitglieder eingeschränkt wird, ist der folgende Passus in den Statuten unumgänglich: «Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt (vgl. den einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bildenden Anhang). Jede weiter gehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.»