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Die Eintragung des Vereins im Handelsregister ist freiwillig (Art. 61 ZGB).

Tipp: Vom Eintrag ist mit Blick auf die administrativen Umtriebe eher abzuraten. Betreibt der Verein hingegen im Rahmen seiner Zweckbestimmung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist er zur Eintragung verpflichtet.